Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel 

FURORE Brand Communications 

Inhaberin: Julia Breitkopf, MA 

Anschrift: Sebastian Kneipp Gasse 3/12, 1020 Wien

UID- Nummer: ATU76312919

Kontaktdaten: hallo@sorgfuerfurore.at / +43 681 846 595 29

Die Agentur FURORE Brand Communications ist dem Athener Kodex verpflichtet, den internationalen Grundsätzen für Öffentlichkeitsarbeit. Die Agentur ist dem Lissaboner Kodex verpflichtet, dem Europäischen Kodex für ein professionelles Verhalten in der Öffentlichkeitsarbeit – ausgenommen sind Artikel 10, 11, 12.

2. Geltung, Vertragsabschluss 

2.1 FURORE Brand Communications (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem/der Kund:in, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmer:innen anwendbar. 

2.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem/der Kund:in sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. 

2.3 Änderungen der AGB werden dem/der Kund:in bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der/die Kund:in den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der/die Kund:in in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte. 

2.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

2.5 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. 

3. Konzept- und Ideenschutz 

3.1 Hat der/die potenzielle Kund:in die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 

3.1.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der/die potentielle Kund:in und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

3.1.2 Der/Die potentielle Kund:in erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er/sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

3.1.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem/der potenziellen Kund:in schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 

3.1.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 

3.1.5 Der/Die potentielle Kund:in verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 

3.1.6 Sofern der/die potenzielle Kund:in der Meinung ist, dass ihm/ihr von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er/sie bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er/sie dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.1.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem/der potenziellen Kund:in eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von dem/der Kund:in verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde. 

3.1.8 Der/Die potenzielle Kund:in kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein. 

4. Leistungen und Leistungsumfang 

4.1 Die Agentur bietet folgende Leistungen an, wobei der Leistungsumfang individuell vereinbart und im Angebot detailliert ausgewiesen ist. 

4.1.1 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Siehe All-In Leistungen Punkt 5.2

  • Einmalige Leistungen: Onboarding Kick-off Workshop 

  • IST-Zustand und SOLL-Zustand, Ziele und Erwartungen an die PR-Arbeit

  • Möglichkeiten und Grenzen der PR, Unterschiede zu Werbung

  • Positionierung, USP, Zielgruppen 

  • Kern-Themen, Key-Messages, Key-Medien

  • Definieren geeigneter Kommunikations- und Abstimmungswege

  • Output: Strategischer PR-Plan für die Dauer der Zusammenarbeit

4.1.2 One-on-One Coachings 

  • One-on-One Coaching für angeleitete Medien oder Social Media-Arbeit

  • Unterstützung beim Erstellen von Interviewangeboten, einer Medien- und Themenliste, eines strategischen PR-Plans, bei der Umsetzung der Social Media-Strategie uvm. 

  • Laufende Ideen für PR/Social Media-Möglichkeiten

  • Strategische Kommunikationsberatung

  • Dauer der 1:1 Session: 60 Minuten 

  • Individuelles Feedback vor oder nach der Stunde auf einen Interviewvorschlag/einen Text/Social Media Postings 

4.1.3 Gruppen-PR-Workshops 

  • Einführung in die PR

  • Kommunikationsstrategie

  • Platzierung in den Medien

  • PR-Maßnahmen

  • Medienarbeit im Alltag

  • Individuelles Feedback auf ein Interviewangebot in Nachgang an den Workshop 

4.1.4 Strategische Kommunikations- und Positionierungsberatung/Personal Branding 

  • in Form von Workshop oder One-on-One Coachings 

  • Ausarbeitung der Positionierung mit Hilfe verschiedener Tools (Business Model Canvas, Personal Branding Canvas, SWOT-Analyse, Zielgruppe/Buyer Personas u.a.)

  • Herausarbeiten des Alleinstellungsmerkmals (USP), Wertversprechen, Vision, Mission, Key Messages uvw. 

  • Strategische Kommunikationsberatung und Auswahl passender Kommunikationskanäle

4.1.5 Social Media Strategie

  • in Form von Workshop oder One-on-One Coachings 

  • Erarbeitung der integrierten Kommunikationsstrategie

  • Vermittlung von Know-how zur selbstständigen Bespielung der Kanäle

  • Kommunikationsberatung, Ideen und Hacks zu möglichen Formate, Content und Storytelling

  • Unterlagen mit Content-Ideen und Hacks 

  • Grafische Canva-Vorlagen im Corporate Design für Instagram Postings und Story Highlights

4.1.6 Content Marketing und Texte 

  • Briefing und Recherche 

  • Textierung

  • Abstimmung und Freigabeprozess mit max. 2 Korrekturschleifen 

4.1.7 Corporate Podcasts

  • Konzeptionierung

  • Recherche und Koordination von Interviewpartner:innen

  • Aufnahme

  • Schnitt und Postproduktion

  • Ausstrahlung

5. ALL-IN Leistungen 

5.1 Die Agentur arbeitet mit zwei Arten von Verträgen: individuellen Verträgen, in welchen die Leistungen von den oben beschriebenen Leistungsbereichen frei zu kombinieren sind und mit Pauschal-Verträgen, hier genannt “ALL-IN”. Die nachfolgende Leistungsbeschreibung findet Anwendung, sofern im entsprechenden Angebot die „ALL-IN“-Betreuung angeboten wird.

5.2 Die ALL-IN Presse- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst:

5.2.1 Strategieentwicklung und Themenfindung 

5.2.2 Laufende Besprechungen und Zwischenchecks mit dem/der Kund:in (persönlich, telefonisch, schriftlich) 

5.2.3 Verteilerarbeiten im Rahmen der gesamten PR-Tätigkeiten 

5.2.4 Jegliche Kontaktarbeit mit Medienvertreter:innen 

5.2.5 Erstellung sämtlicher Textsorten im Rahmen der PR-Betreuung (z.B. Presseinformationen, Interviewvorschläge etc.) 

5.2.6 Feedbackschleifen und Abstimmungsprozesse insb. bei strategischen Entscheidungen und PR-Texten 

5.2.7 Einzelkontaktarbeit mit Medienvertreter:innen und Versand von Pressemitteilungen 

5.2.8 Terminmanagement für Interviews und sonstige Pressetermine 

5.2.9 Vorbereitung, Erstellung und / oder Feinschliff bei schriftlichen Interviews 

5.2.10 Regelmäßige Reportings

6. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des/der Kund:in 

6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag, einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur oder aus dem gemeinsamen PR-Kickoff. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des von dem/der Kund:in vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 

6.2 Alle Leistungen der Agentur sind von dem/der Kund:in zu überprüfen und von ihm/ihr schriftlich ab Eingang bei dem/der Kund:in freizugeben. 

6.3 Der/Die Kund:in wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er/ Sie wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/Die Kund:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 

6.4 Der/Die Kund:in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert die Richtigkeit der Angaben. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum/ zur Kund:in - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der/die Kund:in die Agentur schad- und klaglos; er/ sie hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der/Die Kund:in verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der/Die Kund:in stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung. 

6.5 Die Agentur kann keine Ergebnisse garantieren – das betrifft insbesondere die Anzahl, den Umfang als auch den Inhalt der entstandenen Presseartikel. JournalistInnen und Medien arbeiten nach freiem journalistischem Grundsatz, der von einer PR-Agentur unberührt bleibt. 

6.6 Die Agentur haftet für keinerlei Inhalte von lancierten Medienberichten. 

6.7 Im Fall von Interviews zwischen dem/der Kund:in und der Agentur liegt es in der Verantwortung des/der Kund:in, die gewünschten Inhalte akkurat zu kommunizieren. Die Agentur hält hiermit fest, dass Zitatfreigaben vonseiten des/der Journalist:in nicht verpflichtend sind. Die Agentur wird auf Wunsch des/der Kund:in jedenfalls Aussagen im Interview richtigstellen, falls diese inhaltlich falsch sind. 

7. Vorzeitige Auflösung, Vertragsverlängerung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

7.1.1 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der/die Kund:in zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

7.1.2 der/die Kund:in fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 

7.1.3 berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Kund:in bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7.2 Laufende Agenturverträge können zum Monatsletzten mit einer zweimonatigen Frist aufgelöst werden.

8. Honorar 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 35% des Jahresgesamtbudgets mit der ersten Abrechnung zu verlangen. Erstreckt sich die Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 

8.1.1 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 

8.1.2 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind von dem/der Kund:in zu ersetzen. 

8.1.3 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den/ die Kund:in auf die höheren Kosten hinweisen und ein Zusatzbudget vorschlagen. Im Angebot wird auf 7.1.3 der AGBs verwiesen. 

8.2 Wenn der/die Kund:in in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese –  einseitig ändert oder abbricht, hat er/sie der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten (Agenturleistungen und Fremdkosten durch externe Dienstleister nach Beleg) zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der/die Kund:in der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmer:innen der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der/die Kund:in an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 

8.3 Bei vorzeitiger Auflösung von Aufträgen behält sich die Agentur vor, allfällige und nicht stornierbare Fremdleistungen (z.B. Kosten für Medienkooperationen, Influencerkooperationen etc.) oder Stornobeträge von externen Dienstleistern in voller Höhe und mit sofortiger Wirkung nach Beleg an den/ die Kund:in weiterzuverrechnen. Darüber hinaus wird die Agentur bei einer frühzeitigen Auflösung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zumindest zwei vereinbarte Monatspauschalen verrechnen, und zwar auch dann, wenn keine weiteren Leistungen der Agentur erwünscht sind. 

8.4 Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (2. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Agentur-Mitarbeiter:innen werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt. 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt 

9.1 Das Honorar ist innerhalb von 14 Tagen mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 

9.2 Bei Zahlungsverzug des/der Kund:in gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der/die Kund:in für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 12,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des/der Kund:in kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem/der Kund:in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 

9.6 Der/Die Kund:in ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des/der Kund:in wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht 

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der/Die Kund:in erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der/die Kund:in bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den/ die Kund:in oder durch für diesen/ diese tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des/der Urheber:in zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. d.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der/die Auftraggeber:in keinen Rechtsanspruch darauf. 

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 

10.6 Der/Die Kund:in haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

11. Gewährleistung 

11.1 Der/Die Kund:in hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. 

11.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem/der Kund:in das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der/die Kund:in der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem/der Kund:in die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem/der Auftraggeber:in die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. 

11.3 Es obliegt auch dem/der Auftraggeber:in, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem/der Kund:in nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von dem/der Kund:in vorgegeben oder genehmigt wurden. 

11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der/Die Kund:in ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

12. Haftung 

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des/der Kund:in ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 

12.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den/ die Kund:in erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des/der Kund:in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der/die Kund:in hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche des/der Kund:in verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. 

13. Anzuwendendes Recht 

13.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem/der Kund:in unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den/ die Kund:in über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 

14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem/der Kund:in ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht (Handelsgericht Wien) vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den/ die Kund:in an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.